INTERNE
MELDESTELLE

für Meldungen gemäß §2 Hinweisgeberschutzgesetz

Das Hinweisgeberschutzgesetz gilt gemäß dessen § 2 Abs. 1 u. a. für die Meldung und die Offenlegung von Informationen über strafbewehrte Verstöße; bußgeldbewährte Verstöße, sofern die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient; Verstöße gegen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; Verstöße gegen Rechtsvorschriften mit Vorgaben zur Sicherheit im Straßenverkehr; Verstöße gegen Rechtsvorschriften mit Vorgaben zur Produktsicherheit und -Konformität; Verstöße gegen Rechtsvorschriften mit Vorgaben zum Umweltschutz; Verstöße gegen Rechtsvorschriften mit Vorgaben zum Strahlenschutz und zur kerntechnischen Sicherheit; Verstöße gegen Rechtsvorschriften mit Vorgaben zur zivilen Luftverkehrssicherheit; Verstöße gegen Rechtsvorschriften zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz; Verstöße gegen Rechtsvorschriften zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit; Verstöße gegen Rechtsvorschriften zu Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organe, Human- und Tierarzneimittel, Medizinprodukte sowie die grenzüberschreitende Patientenversorgung; Verstöße gegen Vorschriften zur Regelung der Verbraucherrechte und des Verbraucherschutzes; Verstöße gegen Rechtsvorschriften zum Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und zum Schutz personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation; Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO); Verstöße gegen Rechtsvorschriften zur Sicherheit in der Informationstechnik nach § 2 Abs. 2 BSI-Gesetz; Verstöße gegen Vorschriften zur Regelung der Rechte von Aktionären von Aktiengesellschaften. Die vorstehende Auflistung ist nicht abschließend, sondern soll lediglich den Umfang der dem Gesetz unterfallenden Rechtspositionen aufzeigen. 

Meldestellenbeauftragte

Die Beauftragte für unsere interne Meldestelle ist Sabine Marki, Sie verfügt über einen Fachkunde-Nachweis gemäß § 15 Abs. 2 HinSchG für Meldestellenbeauftragte.

Meldungen können unter Angabe des Namens oder anonym abgegeben werden. Es bestehen folgende Möglichkeiten zur Meldung eines Verstoßes: Formular auf dieser Seite, Mail an meldestelle@gestellbau.com, telefonisch unter 07720/9745-46 oder persönlich. Auf Wunsch kann ein persönliches Treffen, auch an einem neutralen Ort vereinbart werden.

 

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